§1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Vereins lautet Förderverein der Kölner Wasserspringer. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „Förderverein der Kölner Wasserspringer e. V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 40789 Monheim.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Kölner Wasserspringer (damit sind immer Wasserspringer und Wasserspringerinnen gemeint).
2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: Spenden, Mitgliederbeiträge, Sponsoren und Abhalten von Veranstaltungen.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitglieder
5.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden.
5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
5.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
6.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§7 Beiträge
7.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
7.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
7.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§9 Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
9.2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
§10 Mitgliederversammlung
10.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
10.2 Einmal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Kassenprüfung
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt ein Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an TPSG Köln e.V., der es nur für gemeinnützige Zwecke der Wasserspringer verwenden darf.
§14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.04.2013 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.